| I. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit
der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert
sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B.
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind
auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. von uns werden Beginn und
Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb
der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich
Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
II. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen,
die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des
Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller
zumutbar sind.
III. Annullierungskosten
1. Tritt der Besteller
unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch
die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
IV. Verpackung und Versand
1. Verpackungen werden Eigentum
des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart
erfolgt nach bestem Ermessen.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist
verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels
abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe
in Zwiefalten. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der
Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die
Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist
anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur
Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der
Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand,
so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn
Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Die Gefahr geht mit der
Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt
der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der
Verweigerung auf den Besteller über.
VI. Preisänderungen
1. Preisänderungen sind Zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr
als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder
die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den
Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung
den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
2. Ist der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten
Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
VII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der
folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von
sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der
Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern
(Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht
unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den
Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der
Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
verlangen.
b) Natürlicher Verschleiß ist
in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
c) Wurde "verkauft wie
besehen" vereinbart, so ist die Gewährleistung
ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche
und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober
Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum
an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden
oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Bei Verwendung gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus
Folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns
und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände
ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist
dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für uns.
7. Der Besteller darf die
Liefergegenstände weder verpfänden, noch zu Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum
hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
IX Haftung aus Delikt
1. Schadensersatzansprüche aus
Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gelt auch bei
Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte
für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur
Zahlung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme
bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit
uns. Bei Hereinahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont-
und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir
mit 3% p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller
eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen
irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des
Bestellers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit
solchen.
XI. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Zwiefalten
2. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu
klagen.
3. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller
seinen Firmensitz im Ausland hat.
XII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und
Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig
sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.
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